Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Mo- 
naten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe 
zu belegen. 
§. 116. 
Die Verletzung der Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr 
ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflichten aus Vorsatz. 
§. 117. 
Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift 
und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todes- 
strafe verwirkt und kann auf der Stelle niedergestoßen werden. 
§. 118. 
Wer außerdem aus Furcht vor persönlicher Gefahr seiner Dienstpflicht 
zuwider handelt, insbesondere wer: 
1) vor dem Feinde die Flucht ergreift, heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht 
oder versteckt hält, 
2) Munition oder Waffen von sich wirft, oder im Stich läßt, 
3) irgend ein Leiden wahrheitswidrig vorschützt, um zurückzubleiben und der 
Gefahr sich zu entziehen, 
soll mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und mit strengem 
Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden, insofern ihn 
nicht nach §. 116. eine härtere Strafe treffen muß. 
§. 119. 
Wenn aus einer solchen Verletzung der Dienstpflichten (§§. 116. und 118.) 
Nachtheil entstanden, oder zu befürchten gewesen ist, insbesondere wenn dadurch 
Preußische Unterthanen oder Verbündete in Gefangenschaft gerathen, verwundet 
worden, oder ums Leben gekommen sind, so ist auf Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes und dreijährige bis lebenswierige Festungsstrafe, oder 
selbst auf Todesstrafe zu erkennen. 
§. 120. 
Legt jedoch in den Fällen der §§. 116. 118. und 119. der Angeschuldigte 
vor seiner Verurtheilung oder vor Vollstreckung der Strafe hervorstechende Be- 
weise von Muth ab, so kann die Strafe unter das niedrigste gesetzliche Maaß 
herabgesetzt, nach Umständen auch ganz erlassen werden. 
§. 121. 
Die Strafe, welche den Kommandanten einer belagerten Festung und die 
mit ihm für die Vertheidigung des Platzes verantwortlichen Offiziere wegen 
Pflicht- 
II. Verletzung 
der Dienstpflich- 
ten aus Furcht 
vor persönlicher 
Gefahr.
	        
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