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sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Mo-
naten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe
zu belegen.
§. 116.
Die Verletzung der Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr
ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflichten aus Vorsatz.
§. 117.
Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift
und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todes-
strafe verwirkt und kann auf der Stelle niedergestoßen werden.
§. 118.
Wer außerdem aus Furcht vor persönlicher Gefahr seiner Dienstpflicht
zuwider handelt, insbesondere wer:
1) vor dem Feinde die Flucht ergreift, heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht
oder versteckt hält,
2) Munition oder Waffen von sich wirft, oder im Stich läßt,
3) irgend ein Leiden wahrheitswidrig vorschützt, um zurückzubleiben und der
Gefahr sich zu entziehen,
soll mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und mit strengem
Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden, insofern ihn
nicht nach §. 116. eine härtere Strafe treffen muß.
§. 119.
Wenn aus einer solchen Verletzung der Dienstpflichten (§§. 116. und 118.)
Nachtheil entstanden, oder zu befürchten gewesen ist, insbesondere wenn dadurch
Preußische Unterthanen oder Verbündete in Gefangenschaft gerathen, verwundet
worden, oder ums Leben gekommen sind, so ist auf Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes und dreijährige bis lebenswierige Festungsstrafe, oder
selbst auf Todesstrafe zu erkennen.
§. 120.
Legt jedoch in den Fällen der §§. 116. 118. und 119. der Angeschuldigte
vor seiner Verurtheilung oder vor Vollstreckung der Strafe hervorstechende Be-
weise von Muth ab, so kann die Strafe unter das niedrigste gesetzliche Maaß
herabgesetzt, nach Umständen auch ganz erlassen werden.
§. 121.
Die Strafe, welche den Kommandanten einer belagerten Festung und die
mit ihm für die Vertheidigung des Platzes verantwortlichen Offiziere wegen
Pflicht-
II. Verletzung
der Dienstpflich-
ten aus Furcht
vor persönlicher
Gefahr.