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in die zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und Arrest
oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn aber bei dem Marodiren Gewalt
an Personen verübt worden ist, mit der für das Verbrechen der Plünderung
vorgeschriebenen Strafe zu belegen.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
§. 153.
C. Theilnahme Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch strafbare Gewaltthätigkeit
an den durch im Kriege erlangt sind, von demjenigen, welcher dieses Verbrechen begangen hat,
keiten im Kriege aus gewinnsüchtiger Absicht in Verwahrung nimmt oder an sich bringt, soll mit
erlangten Vor- strengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren und, nach Be-
wandtniß der Umstände, mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
belegt werden.
V. Verletzung §. 154.
der Dienstpflich-
ten bei Ausrich- Wer die ihm zur eigenen Benutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt
tung besonderer oder absichtlich verderben läßt, oder sich derselben ohne Erlaubniß entäußert, hat
gen und Ueber- Arrest oder Festungsstrafe bis zu Einem Jahr, bei erschwerenden Umständen aber,
tretung der Vor- insbesondere wenn er seine Waffen, sein Dienstpferd oder das Futter desselben ver-
zug auf die Be- untreut, oder wenn die Beschädigung aus Bosheit verübt ist, außer der Freiheits-
wahrung, Be- strafe, die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes verwirkt.
Verwaltung
dienstlich anver-
traut erhaltener
Gegenstände §. 155.
A. Beschädi- Wer die ihm dienstlich anvertrauten, nicht zur eigenen Benutzung gegebenen
gung oder Ver- Dienstgegenstände oder andere ihm dienstlich zur Verwaltung oder Aufbewahrung
dienstlich anver- übergebene Sachen oder Gelder veruntreut, ist mit Arrest oder Festungsstrafe
traut erhaltener bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
zu bestrafen.
Vergl. die nachfolgende, zu §. 155. unterm 17. Juni 1847. (Gesetz- Samml. für die
Königlich Preußischen Staaten für 1847. S. 256.) ergangene Deklaration:
Auf Ihren Vortrag erkläre Ich hierdurch zur Beseitigung entstandener Zweifel,
daß die Bestimmung des §. 155. Theil I. des Strafgesetzbuchs für das Heer, wonach
Militairpersonen des Soldatenstandes wegen Veruntreuung dienstlich zur Verwaltung
oder Aufbewahrung ihnen übergebener Sachen oder Gelder mit Arrest oder Festungs-
strafe bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
zu bestrafen sind, in allen Fällen Anwendung finden soll, wenn von Personen des
Soldatenstandes dienstlich ihnen anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung gegebene
Sachen oder Gelder veruntreut worden, gleichviel ob sie ihnen zur Verwaltung oder
Aufbewahrung, oder aus einem anderen Grunde auf längere oder kürzere Zeit dienstlich
anvertraut worden sind.
Diese Deklaration ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren.
Berlin, den 17. Juni 1847.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
An den Kriegsminister, General der Infanterie von Boyen.
§. 156.