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§. 160.
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache, oder als Posten
ein Verbrechen, welches er verhindern konnte, und zu verhindern dienstlich ver-
pflichtet war, wissentlich begehen läßt, ist ebenso zu bestrafen, als ob er zur Aus-
übung des Verbrechens thätige Hülfe geleistet hätte, und diese Strafe noch zu
verschärfen, wenn er das Verbrechen aus gewinnsüchtiger Absicht hat geschehen
lassen.
§. 161.
Wer sich ohne Erlaubniß von der Wache entfernt, oder wer beim Kom-
mando oder auf Märschen seinen Platz ohne Erlaubniß verläßt, ist, wenn es
nicht in der Absicht geschehen ist, um zu desertiren, mit Arrest, im Kriege aber
mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu
sechs Monaten zu bestrafen.
§. 162.
E. Mangel an Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten vorsätzlich oder
Aussicht über aus Furcht vor persönlicher Gefahr entkommen läßt, ist mit strengem Arrest von
Unterlassung mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahr zu belegen;
von Verhaftun- wenn ihm aber bekannt war, daß der Entsprungene sich wegen Hochverraths
oder wegen eines anderen im Gesetz mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens in
Haft befand, mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungs-
strafe bis zu lebenswieriger Dauer zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden
Umständen kann selbst die Todesstrafe eintreten.
Wer den seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten aus Fahrlässig-
keit entkommen läßt, ist mit Arrest zu bestrafen; wenn ihm aber bekannt war, daß
der Entsprungene sich wegen eines der vorgedachten schweren Verbrechen in Haft
befand, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und, nach Bewandtniß der Umstände,
mit Dienstentlassung zu belegen.
Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher der von seinem Vorgesetzten
ihm befohlenen oder der ihm dienstlich obliegenden Verhaftung eines Verbrechers
sich nicht unterzieht.
§. 163.
F. Personen des Soldatenstandes, welche bei Wahrnehmung der ihnen auf-
Wahrnehmung beie getragenen administrativen oder richterlichen Geschäfte sich Pflichtwidrigkeiten zu
administrativer Schulden kommen lassen, sind mit Berücksichtigung ihres besonderen Dienstver-
un richterlicher hältnisses und der darauf Bezug habenden Reglements und Instruktionen nach
den für Beamte gültigen Strafbestimmungen zu beurtheilen und zu bestrafen.
§. 164.
VI. Vergehun- Die unerlaubte Entfernung, wenn sie nicht für Desertion zu erachten, ist
gen gegen die militairische mit Arrest zu bestrafen. Wer sich aber dieses Verbrechens unter erschwerenden
Umständen schuldig macht, insbesondere wer sich dadurch mehrere Tage dem Dienst
ent-