— 228 —
Dritter Abschnitt.
Von den Verbrechen der Militairbeamten.
§. 193.
Wenn Militairbeamte zu einer Zeit, wo sie bei kriegführenden Truppen
stehen, sich eines Amtsverbrechens schuldig machen und denselben dadurch Gefahr
oder Nachtheil bereiten, so sind sie mit geschärfter Strafe zu belegen.
§. 194.
Wer sich der Entweichung schuldig macht, während er seiner Militair-
verpflichtung in einem Beamtenverhältnisse genügt, ist, unter Berücksichtigung der
§§. 84. - 86. als Deserteur nach Vorschrift der §§. 95. — 107. zu bestrafen und
zugleich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältniß zu verurtheilen.
Wenn man des Entwichenen nicht habhaft werden kann, so kommen die
Vorschriften der §§. 108. und 109. zur Anwendung.
§. 195.
Militairbeamte, welche den ihren Militair- oder ihren Amtsvorgesetzten
schuldigen Gehorsam verweigern, sind nach den Bestimmungen des §. 126. mit
Berücksichtigung der §§. 84. — 86. zu bestrafen.
Ist die Verweigerung des Gehorsams mit Beleidigung des Vorgesetzten
durch Worte, Geberden oder Zeichen verbunden, so ist dies ein Schärfungsgrund
bei Zumessung der Strafe; geht die Beleidigung aber in Thätlichkeit über, so ist,
außer der Freiheitsstrafe, auf Amtsentsetzung zu erkennen.
Ist die Thätlichkeit unmittelbar durch eine gesetzwidrige Behandlung des
Untergebenen herbeigeführt, so kann von der Strafe der Amtsentsetzung abge-
gangen werden.
§. 196.
Machen Militairbeamte, während sie bei kriegführenden Truppen stehen,
sich eines Verbrechens, welches in den §§. 145. — 153. als Gewaltthätigkeit im
Kriege bezeichnet ist, oder der Theilnahme an einem solchen Verbrechen schuldig,
so ist die Strafe gegen sie nach den Bestimmungen der genannten Paragraphen
abzumessen, und da, wo Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
eintreten würde, auf Amtsentsetzung zu erkennen.
Zweiter