Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

b) des Stand- 
gerichts. 
— 244 — 
c) zwei Oberstlieutenants, 
d) zwei Majore, 
e) zwei Hauptleute (Rittmeister); 
6) über einen Obersten: 
a) ein Generallieutenant als Präses, 
b) zwei Generalmajore, 
c) zwei Obersten, 
d) zwei Oberstlieutenants, 
e) zwei Majore. 
Bei Verbrechen, die mit Todes- oder lebenswieriger Freiheitsstrafe bedroht sind, 
müssen, mit Ausnahme der Klasse des Präses, auch die Richterklassen der Offiziere 
mit drei Personen besetzt werden. 
§. 65. 
Zu einem Kriegsgericht über einen General gehören, insofern der König 
die Besetzung nicht Selbst bestimmt: 
1) außer einem höheren General als Präses, 
2) drei Richterklassen, von welchen eine jede aus drei Personen bestehen 
muß, und zwar dergestalt, daß die unterste Klasse einen Grad geringer 
und die oberste einen Grad höher steht als der Angeschuldigte. 
§. 66. 
Ein Standgericht besteht aus fünf Richterklassen, von denen der Präses 
eine Klasse bildet, und aus einem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier 
als Referenten.  
§. 67. 
Zu einem Standgericht sind nach dem Grade des Angeschuldigten zu 
berufen: 
1) über einen Gemeinen: 
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 
b) zwei Premierlieutenants, 
c) zwei Sekondelieutenants, 
d) zwei Unteroffiziere, 
e) zwei Gefreite oder beziehungsweise zwei gemeine Soldaten; 
2) über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden 
Personen des Soldatenstandes: 
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 
b) zwei Premierlieutenants, 
c) zwei Sekondelieutenants, 
d) zwei Sergeanten oder beziehungsweise zwei Portepee-Unteroffiziere, 
e) zwei Unteroffiziere. 
§. 68
	        
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