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§. 154.
2) Bestätigung Die Bestätigung erfolgt durch den König:
durch den König. 1) in den Fällen, wo die allgemeinen Landesgesetze dies erfordern, nament-
lich: wenn wegen Hoch- oder Landesverraths, wegen Duells oder Her-
ausforderung zu demselben, oder auf Ausstoßung aus dem Soldaten-
stande erkannt ist;
2) wenn das Erkenntniß gegen einen Offizier ergangen ist;
3) wenn gegen einen Portepeefähnrich auf Degradation erkannt ist;
4) wenn gegen Militairpersonen des Soldatenstandes vom Feldwebel ab-
wärts auf mehr als zehnjährige Festungsstrafe erkannt ist;
5) wenn gegen Militairpersonen des Soldatenstandes vom Feldwebel ab-
wärts, die zum Gardekorps gehören, über drei Jahre Festungsstrafe
erkannt ist, und
6) wenn gegen dieselben Chargen in der Armee (Nr. 5.) wegen eines
Verbrechens gegen die Subordination auf mehr als dreijährige Festungs-
strafe erkannt worden.
Die §§. 154 — 161. sind aufgehoben und an deren Stelle die nachstehenden Bestimmungen
des Allerhöchsten Erlasses vom 1. Juni 1867. getreten:
Ich will nach ihrem Antrage das den oberen Militairbefehlshabern delegirte
Recht zur Bestätigung kriegsrechtlicher Erkenntnisse zur Abkürzung des Geschäftsganges
anderweit regeln, und bestimme daher, was folgt:
1) Meiner Bestätigung bleiben vorbehalten die kriegsrechtlichen Erkenntnisse in den
Fällen:
a) wenn auf Todesstrafe oder lebenswierige Freiheitsstrafe erkannt ist,
b) wenn das Erkenntniß gegen einen Offizier ergangen ist, mag dasselbe auf
Strafe oder Freisprechung lauten,
c) wenn gegen einen Portepeefähnrich auf Degradation, oder
d) gegen Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts wegen mili-
tairischer Verbrechen — sei es auch in Verbindung mit gemeinen Vergehen —
auf mehr als zehnjährige Festungsstrafe erkannt ist.
2) Der Kriegsminister bestätigt — mit Ausnahme der sub l. bezeichneten Fälle —
die Erkenntnisse der Kriegsgerichte:
a) wenn gegen Landgendarmen auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe,
b) wenn gegen Landgendarmen und gegen andere Personen des Soldatenstandes,
als Mitangeschuldigte, in der nämlichen Sache erkannt ist.
3) Der kommandirende General bestätigt die, nicht zu Meiner oder des Kriegs-
ministers Bestätigung gehörenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen alle Personen
des Soldatenstandes seines Armeekorps:
a) wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe,
b) wenn wegen Desertion in contumaciam erkannt,
c) wenn gegen Invaliden die Entlassung aus dem Militairverhältniß verhängt ist.
Derselbe hat zugleich das Bestätigungsrecht eines Divisionskommandeurs
(Nr. 8.) bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes, welche
a) nach den §§. 29. und 30. Theil II. des Militair-Strafgesetzbuchs unter der
Gerichtsbarkeit des Korpsgerichts stehen, oder
b) der