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Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs
von Preußen als Bundesfeldherrn steht.
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-
Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist
der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung
der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorge-
fundenen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein-
theilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Land-
wehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be-
stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee
anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver-
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den
Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1. be-
zeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in
geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf-
zunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskomman-
danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be-
förderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder
in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente
des Bundesheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem
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