Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
von Preußen als Bundesfeldherrn steht. 
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes- 
Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich 
Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es 
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig 
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be- 
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der 
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist 
der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung 
der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorge- 
fundenen Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
theilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Land- 
wehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be- 
stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee 
anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver- 
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres 
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den 
Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1. be- 
zeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in 
geeigneter Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn 
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf- 
zunehmen. 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche 
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskomman- 
danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten 
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen 
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von 
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be- 
förderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder 
in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente 
des Bundesheeres zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem 
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