5) Vollstreckung
der Strafe an
Besitzern von
Orden u. Ehren-
zeichen.
6) Vollstreckung
der Strafe,
wenn auf Aus-
stoßung aus
dem Soldaten-
stande erkannt
ist.
7) Vermerk
über die Voll-
streckung zu den
Akten.
J. Revision der
rechtskräftigen
Erkenntnisse.
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§. 191.
Wenn in Kriegszeiten der Vollstreckung der wegen Desertion erkannten
Festungsstrafe zeitige Hindernisse entgegenstehen, so kann der Heerführer denselben
andere passende Strafen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Königs auf
eigene Verantwortung substituiren.
§. 192.
Wenn Besitzer von Orden und Ehrenzeichen
1) zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande, Kassation oder Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes verurtheilt sind, oder wenn
2) Freiheitsstrafe gegen sie erkannt und der Fall von der Art ist, daß nach
den bestehenden Vorschriften die Entscheidung des Königs über den
Verlust der Orden und Ehrenzeichen eingeholt werden muß,
so darf die Strafe an dem Verurtheilten nicht eher vollzogen werden, als diese
Entscheidung erfolgt ist.
§. 193.
Die Urtheile, in denen auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt
worden, sind durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk der Verur-
theilte seine Heimath hat, oder, wenn er ein Ausländer ist, durch das Amtsblatt
der Regierung, in deren Bezirk der Garnisonort liegt, zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
§. 194.
Zu den Untersuchungsakten muß ein schriftlicher Vermerk gebracht werden,
daß das Erkenntniß zur Vollstreckung gelangt ist.
§. 195.
Dem General-Auditoriat sind von drei zu drei Monaten die von den kom-
mandirenden Generalen, den Divisionskommandeuren und den in den §§. 159.
und 161. genannten Befehlshabern bestätigten rechtskräftigen Erkenntnisse gegen
Personen des Soldatenstandes nebst dem dazu gehörigen Gutachten und der
Bestätigung zur Prüfung einzusenden.
Vergl. die Anmerkung zu §. 154.
Zweite Abtheilung.
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit
gehören.
(Standrechtliches Verfahren.)
§. 196.
Bei dem Verfahren in Strafsachen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit
ge-