Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

5) Vollstreckung 
der Strafe an 
Besitzern von 
Orden u. Ehren- 
zeichen. 
6) Vollstreckung 
der Strafe, 
wenn auf Aus- 
stoßung aus 
dem Soldaten- 
stande erkannt 
ist. 
7) Vermerk 
über die Voll- 
streckung zu den 
Akten. 
J. Revision der 
rechtskräftigen 
Erkenntnisse. 
— 268 — 
§. 191. 
Wenn in Kriegszeiten der Vollstreckung der wegen Desertion erkannten 
Festungsstrafe zeitige Hindernisse entgegenstehen, so kann der Heerführer denselben 
andere passende Strafen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Königs auf 
eigene Verantwortung substituiren. 
§. 192. 
Wenn Besitzer von Orden und Ehrenzeichen 
1) zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande, Kassation oder Versetzung in 
die zweite Klasse des Soldatenstandes verurtheilt sind, oder wenn 
2) Freiheitsstrafe gegen sie erkannt und der Fall von der Art ist, daß nach 
den bestehenden Vorschriften die Entscheidung des Königs über den 
Verlust der Orden und Ehrenzeichen eingeholt werden muß, 
so darf die Strafe an dem Verurtheilten nicht eher vollzogen werden, als diese 
Entscheidung erfolgt ist. 
§. 193. 
Die Urtheile, in denen auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt 
worden, sind durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk der Verur- 
theilte seine Heimath hat, oder, wenn er ein Ausländer ist, durch das Amtsblatt 
der Regierung, in deren Bezirk der Garnisonort liegt, zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
§. 194. 
Zu den Untersuchungsakten muß ein schriftlicher Vermerk gebracht werden, 
daß das Erkenntniß zur Vollstreckung gelangt ist. 
§. 195. 
Dem General-Auditoriat sind von drei zu drei Monaten die von den kom- 
mandirenden Generalen, den Divisionskommandeuren und den in den §§. 159. 
und 161. genannten Befehlshabern bestätigten rechtskräftigen Erkenntnisse gegen 
Personen des Soldatenstandes nebst dem dazu gehörigen Gutachten und der 
Bestätigung zur Prüfung einzusenden. 
Vergl. die Anmerkung zu §. 154. 
Zweite Abtheilung. 
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit 
gehören. 
(Standrechtliches Verfahren.) 
§. 196. 
Bei dem Verfahren in Strafsachen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit 
ge-
	        
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