Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

C. Form und 
Inhalt des Er- 
kenntnisses. 
D. Bestäti- 
gung des Er- 
kenntnisses. 
E. Publika- 
tion und Voll- 
streckung. 
III. Abgabe 
der Sache im 
Fall der Inkom- 
petenz. 
IV. Erledi- 
gung vorkom- 
mender Zweifel. 
V. Revision 
der rechtskräfti- 
gen Erkenntnisse. 
— 270 — 
§. 204. 
In dem Erkenntniß, welches gleich nach der Abhaltung des Spruchgerichts 
auszufertigen ist, sind die Hauptumstände, auf denen die Entscheidung beruht, 
und die zum Grunde gelegten Gesetzesstellen anzugeben. 
Die Ausfertigung ist von dem Präses und dem Referenten zu unterschreiben 
und dem Gerichtsherrn zur Bestätigung vorzulegen. 
§. 205. 
Die Bestätigung des Erkenntnisses erfolgt durch den Befehlshaber, dem 
die Bestellung des Spruchgerichts zustand, insofern nicht für einzelne Fälle Aus- 
nahmen von dieser Regel durch besondere Verordnungen bestimmt sind. 
§. 206. 
Bei der Bestätigung sind die Vorschriften der §§. 172. 173. 175. zu be- 
folgen. Der Begutachtung des Erkenntnisses bedarf es nicht, der Befehlshaber 
hat sich jedoch durch Einsicht der Akten in den Stand zu setzen, die Bestätigung 
nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung ertheilen zu können. 
§. 207. 
Die Publikation und Vollstreckung des Erkenntnisses muß sofort nach der 
Bestätigung desselben erfolgen. Eine Anrechnung der inzwischen etwa erlittenen 
Haft auf die erkannte Freiheitsstrafe findet nur dann statt, wenn die Bestätigung 
durch außerordentliche Umstände verzögert worden ist. 
§. 208. 
Ergiebt sich im Laufe der Untersuchung, oder bei der Aburtheilung, daß 
die Sache vor die höhere Gerichtsbarkeit gehört, so sind die Verhandlungen an 
das kompetente Gericht abzugeben. 
§. 209. 
Wenn bei dem Verfahren, bei der Aburtheilung oder bei der Bestätigung 
Zweifel entstehen, so sind zu deren Erledigung die Verhandlungen, im Fall ein 
Auditeur Ingquirent oder Referent ist, an das General-Auditoriat, wenn aber 
ein untersuchungsführender Offizier Inquirent oder Referent ist, dem nächsten, 
mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten einzureichen. 
§. 210. 
Die von den untersuchungsführenden Offizieren gegen Personen des Sol- 
datenstandes abgefaßten Erkenntnisse sind mit den Akten, von drei zu drei Mo- 
naten, an den mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshaber einzusenden 
und durch einen Auditeur seines Dienstbereichs zu revidiren. Von etwanigen 
da-
	        
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