Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

764  Nr.  126.  1916.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  9  Belag.-Ges.  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  bei  mildernden  Umständen  gemäß  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  weitere  Veröffentlichung  ersucht.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse
  aus  Bastfasern.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stello.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung
und  Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  und
außereuropäischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1915  (Rbl.  Nr.  207,  S.  1114)
und  26.  Mai  1916  (Rbl.  Nr.  82,  S.  4919),  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse
  aus  Bastfasern,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großbherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
(Nr.  W.  III.  3500/7.  16.  K.  R.  A.),
betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern
(Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  und  außereuropäischer  Hanf)  und  von
Erzeugnissen  aus  Bastfasern.  Vom  15.  August  1916.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgeseen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwider-