Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Seiner Majestät des Königs über Seine Lande oder den von Ihm eingesetzten 
Behörden feindselig entgegentreten. 
Artikel 22. 
Wer an einem Aufruhr im Innern des Landes mit bewaffneter Hand 
Theil nimmt, wird ebenso wie der Theilnehmer an einem militairischen Aufruhr 
bestraft. 
Artikel 23. 
Die Waffe ist dem Soldaten zum Schutze und zur Vertheidigung des 
Thrones und des Vaterlandes anvertraut. Er darf daher dieselbe und die ihm 
zustehende Dienstgewalt niemals, mithin selbst nicht gegen die Bewohner des 
feindlichen Landes oder gegen gefangene feindliche Soldaten mißbrauchen. Eben- 
sowenig darf der Soldat eigenmächtig im feindlichen Gebiet Habe und Gut der 
Landesbewohner verwüsten oder sich zueignen. 
 Artikel 24. 
Unerlaubtes Beutemachen hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu 
zwei Jahren, bei erschwerenden Umständen aber Festungsstrafe von längerer 
Dauer und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, oder selbst die 
Todesstrafe zur Folge. 
Artikel 25. 
Plünderung und Erpressung werden mit Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Bei 
besonders erschwerenden Umständen tritt die Todesstrafe ein. 
Artikel 26. 
Nachzügler und diejenigen, welche unter dem Vorwande von Krankheit 
oder Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben und den Landesbewohnern 
Nahrungs- oder Bekleidungsgegenstände wegnehmen, haben wegen Marodirens 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Arrest oder Festungs- 
strafe bis zu zwei Jahren verwirkt. Wenn bei dem Marodiren Gewalt an Per- 
sonen verübt worden ist, trifft die Schuldigen die Strafe der Plünderer. 
Artikel 27. 
Der Soldat soll seine Waffen und Montirungsstücke in gutem Stande 
erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unausgesetzt sich bemühen, den 
Gebrauch der Waffen, sowie die Vorschriften zur Ausrichtung seines Dienstes 
ganz und vollständig kennen zu lernen, um sie in jedem vorkommenden Falle 
sogleich anzuwenden. 
Artikel 28. 
Wer seine Waffen und Montirungsstücke, oder die ihm zur eigenen Be- 
nutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt, verderben läßt, oder sich derselben 
ohne
	        
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