Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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noch härtere Festungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Umständen, die 
Todesstrafe zu gewärtigen. 
Artikel 35. 
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache oder als Posten 
eine strafbare Handlung, welche er verhindern konnte oder zu verhindern dienstlich 
verpflichtet war, wissentlich begehen läßt, wird ebenso wie der Thäter selbst 
bestraft und diese Strafe noch verschärft, wenn er die Handlung in gewinnsüch- 
tiger Absicht hat geschehen lassen. 
Artikel 36. 
Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Gefangenen entkommen 
läßt, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, bei besonders erschwe- 
renden Umständen aber noch härtere Festungsstrafe und Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes, oder die Todesstrafe zu gewärtigen. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine von seinem Vorgesetzten ihm 
befohlene oder ihm dienstlich obliegende Arretirung nicht ausführt. 
Artikel 37. 
Der Soldat soll ein ordentliches Leben führen und darf weder Schulden 
machen, noch der Trunkenheit oder anderen Ausschweifungen sich ergeben. Auch 
muß er vom Zapfenstreich bis zur Reveille in seinem Quartiere sein, wenn er 
nicht im Dienste sich befindet, oder von seinem Vorgesetzten Erlaubniß erhalten 
hat, sich anderwärts aufzuhalten. 
Artikel 38. 
Wer ohne Erlaubniß bis nach dem Zapfenstreich aus dem Quartier bleibt, 
oder in der Zeit vom Zapfenstreich bis zur Reveille sich aus demselben entfernt, 
oder den ihm ertheilten Urlaub überschreitet, hat mittleren Arrest oder Festungs- 
strafe bis zu sechs Monaten verwirkt. 
Artikel 39. 
Wer betrunken in den Dienst kommt, oder durch Trunkenheit zur Ausrich- 
tung des Dienstes, zu dem er kommandirt war, sich untauglich gemacht hat, oder 
im Dienst sich betrinkt, wird mit strengem Arrest bestraft. Auch Trunkenheit 
außer Dienst ist strafbar und hat Arrest zur Folge. 
Artikel 40. 
Wer ohne Genehmigung seines vorgesetzten Kommandeurs Schulden macht, 
hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu gewärtigen. 
Artikel 41. 
Wer Hazardspiele spielt, hat strengen Arrest, im Wiederholungsfalle aber 
Festungsstrafe bis zu Einem Jahre verwirkt. 
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