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den Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen
will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 31.) Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 18. Dezember 1867., betreffend die Verwal-
tung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom
1. Januar 1868. ab.
Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post-
und Telegraphenwesen getroffenen, mit dem 1. Januar k. J. in Wirksamkeit
tretenden Vorschriften bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Fol-
gendes:
1) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Bundes wird
unter Leitung des Bundeskanzlers von dem „General-Postamt des Nord-
deutschen Bundes“ und der „General-Direktion der Telegraphen des
Norddeutschen Bundes“ geführt. Diese Behörden bilden die I. beziehungs-
weise II. Abtheilung des Bundeskanzler-Amts.
2) Dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober-
Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober-Postämter in den freien
und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen
Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet.
3) Der General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind
die vorhandenen Ober-Telegraphen-Inspektionen, welche fortan die Be-
zeichnung „Telegraphen-Direktionen“ erhalten, sowie die Telegraphen-
Direktion zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphen-
Stationen untergeordnet.
4) Die Ober-Postdirektionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten,
sowie die Telegraphen-Direktionen und Telegraphen-Stationen erhalten
die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend be-
zeichnet.
Berlin, den 18. Dezember 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1893), Reichsdruckerei.