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für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem
Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden,
vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe
nach den für die Zolleinnahmen verabredeten Grundsätzen statt.
Artikel 4.
Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereins-
gebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maaßgabe der hierüber zwischen den ver-
tragenden Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und
Kontrolirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach
der Zollgesetzgebung.
Artikel 5.
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmaaßregeln gegen
Mißbrauch, verabfolgt werden:
A. auf Vereinsrechnung
1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande,
2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes,
sowie zur Düngung,
3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus-
fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden,
4) zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des
Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel
für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes
für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und
Bädern.
Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken ver-
wendet werden soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter
amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar
gemacht werden. In den Fällen zu 3. muß die Menge des verbrauchten
Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole vollständig nachgewiesen wer-
den. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann
die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Erstattung
der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden.
B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz
abgabenfrei verabfolgt werden:
1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-
Anstalten,
2) zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Ver-
abfolgung die Berechtigten Anspruch haben,
3) zur Nachpökelung von Heringen.
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur anderen Hälfte auf privative
Rech-