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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Staatsminister der Finanzen und Präsidenten des Staats-
ministeriums Carl Mathy;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein
für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Groß-
herzogthums:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile setzen den, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und
Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll-
und Handelsvereins vom 16. Mai 1865. beruhenden Verein bis zum letzten
Dezember 1877. fort.
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835., vom 2. Januar
1836., vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841., vom 4. April 1853.
und vom 16. Mai 1865., nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln zwischen
den vertragenden Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren
und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Artikel 6.
finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen zum Nord-
deutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem
Zoll- und Handelsvereine noch nicht angehörten.
Artikel 2.
In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder Gebietstheile ein-
begriffen, welche dem Zoll- und Handelssysteme der vertragenden Theile oder
eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschluß-
verträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.
Artikel 3.
Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungseinrichtungen
ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet worden:
§. 1.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze
über Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen,
dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen
Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung
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