Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mitthei- 
lung gemacht werden. 
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei 
dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich 
den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche 
Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten 
desselben Landes stattfindet. 
§. 8. 
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe des Zoll- 
vereins: 
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und 
Verordnungen über die im §. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, 
b) hinsichtlich der Kommunal- etc. Abgaben aber von den Veränderungen, 
welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegen- 
stände, den Betrag und die Art und Weise der Erhebung eintreten, 
vollständige Mittheilung machen. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen in den Artikeln 3. 4. und 5., sowie in den Artikeln 
10. bis 20. und 22. finden vorläufig keine Anwendung: 
1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Nord- 
deutschen Bundes, und zwar: 
a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Sukow, 
die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Ritter- 
güter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmanns- 
hagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geeste- 
münde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Alten- 
werder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Katt- 
wieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die 
Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; 
b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- 
Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen 
Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg; 
c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake; 
d) auf das Herzogthum Lauenburg; 
e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem 
Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes; 
2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar: 
die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, die 
Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und 
15* Reute-
	        
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