Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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gemeinschaftliche Porto wird nach Maaßgabe derselben Sätze, wie für den 
Wechselverkehr, unter Zugrundelegung der Entfernungen von, beziehungsweise bis 
zu den Taxquadraten berechnet, in welchen die besonders zu bezeichnenden Grenz- 
punkte belegen sind.  
Für Postvorschußsendungen vom Auslande ist, wenn in dem fremden 
Aufgabebezirk eine Vorschußgebühr bereits in Ansatz gekommen ist, eine solche nicht 
weiter zu berechnen. Werden Sendungen mit wirklichen Postvorschüssen in 
solchen Orten des Auslandes ausgeliefert, in welchen eine Fahrpostanstalt der 
Hohen vertragschließenden Theile besteht, so wird die Postvorschußgebühr nach 
den Bestimmungen des Artikels 38. zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet. 
Für Sendungen vom Auslande mit solchen Auslagen, welche nicht in wirklichen 
Postvorschüssen, sondern in fremden Transportgebühren, Porto, Verpackungs- 
und Signaturgebühren, Zollbeträgen und ähnlichen Auslagen bestehen, kommt 
eine Vorschußgebühr überhaupt nicht in Ansatz. 
Artikel 53. 
Portobezug          Das Porto für die Fahrpostsendungen (Artikel 33.) gehört zur gemein- 
bei der Jahr      schaftlichen Einnahme und gelangt demnach in derselben Weise zur Theilung, 
post.                     wie solches im Artikel 43. bezüglich der Fahrpostsendungen des Wechselverkehrs 
                                festgesetzt ist. 
Artikel 54. 
Geschlossener     Die Hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig insoweit das 
Transit.                  Recht ein, die Briefpostsendungen ink Verkehr mit dem Auslande über ihre 
Gebiete im geschlossenen Transit zu führen, als diese Berechtigung nach den 
gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand. 
Die Regelung der dafür künftig zu entrichtenden Transsitvergütungen ist 
Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den betheiligten Postverwaltungen. 
Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Verständigung 
vorbehalten. 
V. Schlußbestimmungen. 
Artikel 55. 
Ratifikation                           Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei 
und Dauer des                 Wochen erfolgen. 
Vertrages.                             Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Derselbe 
ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden 
Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des 
nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. 
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860. tritt mit Ablauf dieses 
Jahres außer Wirksamkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat-Post- 
verträge zwischen den einzelnen Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit 
in
	        
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