Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

(Nr. 86.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum Oesterreich, 
betreffend die geschlossenen. Posttransite. Vom 30. November 1867. 
Auf Grund des Artikels 54. des unterm 23. November 1867. zu Berlin ab- 
geschlossenen Postvertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg, Baden und dem Kaiserthum Oesterreich, welcher also lautet: 
„Artikel 54. Die Hohen vertragschließenden Theile räumen 
sich gegenseitig in so weit das Recht ein, die Briefpostsendungen im 
Verkehr mit dem Auslande über ihre Gebiete im geschlossenen Transit 
zu führen, als diese Berechtigung nach den gegenwärtig obwaltenden 
Verhältnissen bereits bisher bestand. 
„Die Regelung der dafür künftig zu entrichtenden Transit- 
vergütungen ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen den betheiligten 
Postverwaltungen. 
„Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Ver- 
ständigung vorbehalten.“  
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten des Präsidiums des Norddeutschen 
Bundes und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung die nach- 
stehenden Artikel, vorbehaltlich der Ratifikation, vereinbart. 
Artikel 1. 
Der Norddeutsche Bund räumt der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung das Recht ein, geschlossene Briefpackete nach und von  
Frankreich,  
Großbritannien und Irland, und dessen außereuropäischen Besitzungen, 
Rußland, und 
den Vereinigten Staaten von Nordamerika und deren Besitzungen 
im Transit durch das Norddeutsche Postgebiet auf allen dazu geeigneten Post- 
routen desselben zu versenden beziehungsweise zu empfangen. 
Artikel 2. 
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung räumt dem Nord- 
deutschen Bunde das Recht ein, geschlossene Briefpackete nach und von 
Italien, 
Rußland und 
dem Osmanischen Kaiserreich nebst den der Suzeränetät der hohen 
Pforte unterworfenen Vasallenstaaten und Nebenländern 
im Transit durch das Oesterreichische Postgebiet auf allen dazu geeigneten Post- 
routen desselben zu versenden beziehungsweise zu empfangen. 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 16 Art.
	        
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