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b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr der vertragschließenden
Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkom
men, insofern bei diesem Verkehr das Gebiet des Norddeutschen Bundes
und das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg berührt werden:
Durchgangsverkehr.
Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit dem Königreich
Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden,
sowie mit dem Kaiserthum Oesterreich wird als zum Wechselverkehr gehörig
angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben den einzel-
nen Vertragstheilnehmern überlassen.
Artikel 2.
Austausch der Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll
Postsachen. ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vor-
kommenden Briefpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu-
nige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß
den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampsschiffe
und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen
thunlichst gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief-
kartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten
sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden
jedesmaligen Verständigung der betreffenden Postverwaltungen vorbehalten.
Artikel 3.
Transitrecht. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über
das Gebiet der andern Verwaltung in geschlossenen Briefpacketen oder Briefbeu-
teln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu versenden. Das-
selbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegenseitig insoweit
eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor
sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegendes Gebiet eines der
Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben.
Für den Transit über ein Grenzgebiet sind die Bestimmungen des
Artikels 36. maaßgebend.
Artikel 4.
Aufhebung Die Verwaltung des Gebiets, über welches die im vorhergehenden
der Transitge- Artikel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder
bühren. stückweise stattfindet, hat eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die
Vertragstheilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten
Transit unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von
Brief-