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Schluß-Protokoll
zu dem
Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg.
Verhandelt Berlin, den 23. November 1867.
Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen
Kommittenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher
Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verab-
redungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlußprotokoll niedergelegt
wurden:
I. Zu Artikel 1. a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde
des Vertrages. nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich
Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit
diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen,
nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt ist.
b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so wird
auch der Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein als zum Wechsel-
verkehr gehörig angesehen.
II. Zu Arti- Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher
kel 26, des Ver. Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile
trages. bezieht sich nur au die Korrespondenz der Betheiligten unter sich.
Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die
Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich-
gestellt.
Rücksichtlich der Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Ver-
waltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden
Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezial-Uebereinkommen
begründeten Verhältnissen.
III. Zu Arti- Die Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß ihre
kel 37. des Ver Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im
trages. gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche
Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden.
Die