Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 245 — 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeich- 
nung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne- und Waage- 
anstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern 
und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen 
Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privat- 
berechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils 
unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des 
eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsen- 
wesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher 
Anlagen oder Anstalten erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen 
des Anlagekapitals nicht übersteigen. 
Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar 
oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem 
Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 Kr. ö. W.) 
für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens 
zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens 
zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze über- 
schreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der 
Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten 
Verkehr. 
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17. 
enthaltenen Bestimmungen. 
Artikel 16. 
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beför- 
derungen die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, 
als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. 
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein 
StaAt höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf dersel- 
ben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf oder abgeladenen Güter verhältniß- 
mäßig unterliegen. 
Artikel 17. 
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung 
auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen- 
verbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch 
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleich- 
tert werde. 
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen 
vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.