Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche 
in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach 
einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung be- 
fugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision 
an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch 
Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch 
das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern 
ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und 
Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei 
bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe 
zum Durchgang angemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, 
daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wa- 
gen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder am Aus- 
gangsamte verpflichtet seien. 
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff 
der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen verein- 
bart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem an- 
deren Theil, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. 
Artikel 18. 
Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den 
Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern 
völlig gleichgestellt sein. Auf das Apothekergewerbe und den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Beim Besuche der Märkte 
und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse oder 
Fabrikate sollen jedoch die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen 
Angehörigen behandelt werden. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber 
ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen 
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persön- 
lich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestel- 
lungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern 
vertragenden Theils keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein. 
Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhr- 
gewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten be- 
treiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Theils einer 
Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. 
Artikel 19. 
In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Ver- 
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