Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
  
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Maaßstab Zoll- 
Benennung der Gegenstände. der betrag. 
No. Verzollung. 
Fl. Kr. 
3. Band-, Posamentier- und Knopfmacherwaaren; 
insofern die unter 1., 2. und 3. genannten Waaren nicht unter b. be- 
griffen sind .. .. . .. . . . .. . . . ... -.................................. 1 Ztr. .60  -— 
b) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide allein; 
2. Blonden, Spitzen (Spitzentücher), sowie alle gestickten Webewaaren, 
dann 
3. Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase " 120 — 
vom 1. Januar 1872. an. . . . . " 80 
Anmerk. Webewaaren, in welchen Seide nur zur Herstellung eines Musters oder 
als Verzierung vorkommt, werden nicht unter die Ganz- oder Halb- 
seidenwaaren gerechnet. 
 31Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft und Gewebe in Verbindung mit 
Gummifäden oder mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen u. s. w.: 
a) 1. Wachstuch, grobes, d. i. Wachspackleinwand, unbedruckte, und Asphalt- 
leinwand; 
2. Schläuche aus Hanf mit Kautschuk oder Guttapercha ausgegossen oder 
überzogen, Maschinen-Treibriemen und Wagendecken aus grober Lein- 
wand mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt. " 1 — 
b) Wachstuch, feines, d. i. alles andere, auch Malertuch und Ledertuch " 5 
c) Wachsmousselin und Wachstafftt: . . . ... " 10 — 
d) 1. Gewebe aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinn-  
materialien;  
2. Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt 
oder durch Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden " 22 50 
Anmerk. Die unter 2. genannten Gewebe zu Krempelbelegen und zum Maschinen- .· 
. betrieb.................................................. " 4 50 
32 Kleidungen und Putzwaaren, d. i. Bekleidungs= und Putzgegenstände aus Webe- 
und Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen: 
a) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27. b., 28.c. 
und 29.b. oder aus Geweben der Nummer 31. d. verfertigte, auch in 
" 25 — 
  
Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren 
Anmerk. Kleidungen und Putzwaaren, die lediglich aus Stoffen bestehen, welche 
mit weniger als 20 Fl. belegt sind, sind wie der höchstbelegte dieser 
Stoffe zu verzollen. 
b) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27.c., 28. d. 
und 29.c. verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- 
und Wirkwaaren, dann Filzhüte 
  
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