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Maaßstab Zoll-
Benennung der Gegenstände. der betrag.
No. Verzollung.
Fl. Kr.
3. Band-, Posamentier- und Knopfmacherwaaren;
insofern die unter 1., 2. und 3. genannten Waaren nicht unter b. be-
griffen sind .. .. . .. . . . .. . . . ... -.................................. 1 Ztr. .60 -—
b) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide allein;
2. Blonden, Spitzen (Spitzentücher), sowie alle gestickten Webewaaren,
dann
3. Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase " 120 —
vom 1. Januar 1872. an. . . . . " 80
Anmerk. Webewaaren, in welchen Seide nur zur Herstellung eines Musters oder
als Verzierung vorkommt, werden nicht unter die Ganz- oder Halb-
seidenwaaren gerechnet.
31Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft und Gewebe in Verbindung mit
Gummifäden oder mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen u. s. w.:
a) 1. Wachstuch, grobes, d. i. Wachspackleinwand, unbedruckte, und Asphalt-
leinwand;
2. Schläuche aus Hanf mit Kautschuk oder Guttapercha ausgegossen oder
überzogen, Maschinen-Treibriemen und Wagendecken aus grober Lein-
wand mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt. " 1 —
b) Wachstuch, feines, d. i. alles andere, auch Malertuch und Ledertuch " 5
c) Wachsmousselin und Wachstafftt: . . . ... " 10 —
d) 1. Gewebe aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinn-
materialien;
2. Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt
oder durch Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden " 22 50
Anmerk. Die unter 2. genannten Gewebe zu Krempelbelegen und zum Maschinen- .·
. betrieb.................................................. " 4 50
32 Kleidungen und Putzwaaren, d. i. Bekleidungs= und Putzgegenstände aus Webe-
und Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen:
a) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27. b., 28.c.
und 29.b. oder aus Geweben der Nummer 31. d. verfertigte, auch in
" 25 —
Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren
Anmerk. Kleidungen und Putzwaaren, die lediglich aus Stoffen bestehen, welche
mit weniger als 20 Fl. belegt sind, sind wie der höchstbelegte dieser
Stoffe zu verzollen.
b) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27.c., 28. d.
und 29.c. verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe-
und Wirkwaaren, dann Filzhüte
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