Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
Zoll. 
betrag. 
Fl. Kr. 
  
33 
34 
  
c) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27. d., 28.e. 
und f., 29.d. und e. oder aus Halbseidenwaaren (Nummer 30. a.) ver- 
fertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe= und Wirk- 
waaren. 
d) Aus den unter 27.e. begriffenen Baumwollwaaren oder aus Seiden- 
waaren der Nummer 30. b. verfertigte, auch in Verbindung mit geringer 
belegten Webe- und Wirkwaaren, dann künstliche Blumen .. .. ... . .. . 
vom 1. Januar 1872. an. . . .. 
IX. Waaren aus Borsten, Bast, Binsen, Cocosnußfasern, 
Gras, Schilf, Span, Stuhlrohr und Stroh, so wie Papier, 
Leder, Papier-, Leder-, Gummi- und Kürschnerwaaren. 
Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren: 
a) Waaren aus Borsten und anderen animalischen und vegetabilischen 
Stoffen, mit Ausnahme jener aus Haaren und der unter 34. a. ge- 
nannten Bürsten und Besen; Abstauber aus ungefärbten Federn; alle 
diese Gegenstände auch in Verbindung mit Holz und Eisen, jedoch 
weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch polirt, ferner dergleichen 
fertige hölzerne Siebe mit Böden von Holzgeflecht oder Eisendraht, auch 
Holzsiebböden .................................................. 
b) 1. Haarpinse, lAbstauber aus gefärbten Federn, Frottir- und Pferde- 
bürsten in Verbindung mit Webestoffen; 
2. Andere als die unter a. genannten, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. 
vom 1. Januar 1869. an.. 
Bast-, Binsen-, Cocosnußfaser-, Gras-, Schilf-, Span-, Stuhlrohr- und 
Strohwaaren: 
a) Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Cocosnuß- 
fasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, ungefärbt, auch Bür- 
sten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln oder Reis- 
stroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Lack und Politur, dann 
Stuhlrohr, roh, gespalten . .. . . .. 
b) Hüte aus Holzspan ohne Garnitur, Strohbänder (bandartige Stroh- 
geflechte aller Art) ohne Verbindung mit anderen Materialien . . . . . . . 
  
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65 
125 
85 — 
  
50 
  
 
	        
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