Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaß- 
stab der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuß. 
Rthlr. Sgr. 
nach dem 
52-Gulden- 
Fuß. 
  
29 
30 
31 
32 
  
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren 
fallen 
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 
1) Außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in 
Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 
2) In Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaum- 
waaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter die 
kurzen Waaren falllen . .. 
Steinkohlen, Braunkohlen, Torf, Torfkohlen 
Stroh-, Rohr- und Bastwaaren: 
a) Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln 
oder Reisstroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Politur und 
Lack, ordinaire Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Gras, 
Seegras, Binsen und Schilf, ungefärbt 
b) Vorgenannte Matten und Fußdecken, gefärbt 
c) Hüte aus Holzspan ohne Garnitur; Strohbänder aller Art 
d) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; 
Decken von ungespaltenem Stroh 
e) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palm- 
blättern, ohne Garnitur . .. 
f) Hüte aus den vorgenannten Materialien oder aus Holzspan, mit 
Garnitur................................................ 
Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer), Theeröle, roh 
und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot)) Harzöl; 
Terpentin; Terpentinöl ......... ... . .. ... . . .. . . . . . . . .. .... 
Thiere und thierische Produkte: 
a) Geflügel aller Art; Wildpret, kleines (Hasen und Kaninchen); 
alles lebende Wild; Fische, frische und Flußkrebse; Biber, 
Frösche, Ottern, Schnecken 
  
1 Ztr. 
" 
1 Stück 
frei 
  
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