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§. 16.
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 - 15. zu erlassenden Strafbestim-
mungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des andern
Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen,
als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig-
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
§. 17.
Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils hat, auf Antrag einer
zuständigen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten
und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, unter-
suchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen:
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher
ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Ueber-
tretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Ein-
gange des Antrags auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber-
tretung sind.
§ 18.
Zu den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der
Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt
hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben
Angeschuldigten ein Verfahren bei einem andern Gericht anhängig oder durch schließ—
liche Entscheidung beendigt ist.
§. 19.
Bei den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben
der Behörden oder Angestellten des andern Theils dieselbe Beweiskraft beigelegt
werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen
Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§. 20.
Die Kosten eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens und
der