Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle 
unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen 
Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben ander- 
weite möglichst sichernde Kontrole-Maaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von 
fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen 
das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande 
bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von 
Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des 
Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich 
zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole 
der Zollbehörde gestellt werden. 
. §  9. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist, nach 
demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steuer- 
amtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin be- 
stimmt sind, nach demselben 
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen 
versehenen Eingangsamte, 
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tages- 
zeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen 
können, und 
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Aus- 
gangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
§  10. 
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederaus- 
fuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren 
gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm 
durch eine vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß 
die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren an- 
gemeldet worden ist. 
§. 11. 
Vor Ausführung der im §. 9. unter b. und im §. 10. enthaltenen Bestim- 
mungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Be- 
fugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten 
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