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Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für
alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustellenden Karten nach
Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine
verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die be-
queme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in glei-
cher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das
Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte,
ersichtlich macht.
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt
wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vor-
schriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden,
außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa
bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils zu
beachten sind.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden
Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen
von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach
dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellun-
gen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem
Orte außerhalb ihres Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden
Gesetzen.
14. Zu Artikel 20. und 21. des Vertrages.
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden.
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen
Theiles nach Maaßgabe des Artikels 21. Schutz und Beistand gewährt hat, ist ver-
pflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grund-
sätzen zu erstatten, wie dies von dem Staate, welcher den Konsul bestellt hat,
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
15. Zu Artikel 23. des Vertrages.
Ungeachtet der Bestimmung im Artikel 23. des Vertrages sollen die aus
Zollausschlüssen des einen vertragenden Theiles in das Zollgebiet des anderen
eingehenden Waaren in dem letzteren keinen höheren Zöllen unterliegen, als wenn
sie aus dem Zollgebiete des ersteren eingeführt würden.
16. Zu Artikel 25. des Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro-
tokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt wer-
en