Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 312 — 
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für 
alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustellenden Karten nach 
Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine 
verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die be- 
queme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in glei- 
cher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das 
Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, 
ersichtlich macht. 
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt 
wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vor- 
schriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, 
außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa 
bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils zu 
beachten sind. 
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden 
Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen 
von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach 
dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellun- 
gen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem 
Orte außerhalb ihres Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden 
Gesetzen. 
14. Zu Artikel 20. und 21. des Vertrages. 
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. 
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen 
Theiles nach Maaßgabe des Artikels 21. Schutz und Beistand gewährt hat, ist ver- 
pflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grund- 
sätzen zu erstatten, wie dies von dem Staate, welcher den Konsul bestellt hat, 
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde. 
15. Zu Artikel 23. des Vertrages. 
Ungeachtet der Bestimmung im Artikel 23. des Vertrages sollen die aus 
Zollausschlüssen des einen vertragenden Theiles in das Zollgebiet des anderen 
eingehenden Waaren in dem letzteren keinen höheren Zöllen unterliegen, als wenn 
sie aus dem Zollgebiete des ersteren eingeführt würden. 
16. Zu Artikel 25. des Vertrages. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro- 
tokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt wer- 
en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.