Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Formular A. 
  
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte 
in (Oesterreich, Zollverein, Preussen u. s. w.) zu besuchen beabsichtigt, wird 
Behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß er 
zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern 
und Abgaben zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von . . . . . . . Monaten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden. 
  
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