Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 107.) Gesetz, betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865. Vom 25. Mai 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, 
was folgt: 
§. 1. 
Die durch den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und den zu letzterem nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen -Zoll und Handels- 
vereins einerseits und Oesterreich andererseits vom 9. März d. J. für die Ein- 
fuhr aus dem freien Verkehr Oesterreichs in das Gebiet des Zollvereins verein- 
barten Zollbefreiungen und Zollermäßigungen treten gleichzeitig mit dem Vollzuge 
dieses Vertrages für die Einfuhr aus allen Ländern in Wirksamkeit, jedoch mit 
der Maaßgabe, daß die Zollermäßigung für „Wein und Most, auch Cider, in 
Fässern und Flaschen“ - Anlage B. des Vertrages Nr. 22. Lit. n. - nur auf 
die Erzeugnisse derjenigen Länder Anwendung findet, welche die Erzeugnisse des 
Zollvereins bei der Einfuhr gleich den Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation 
behandeln. 
§. 2. 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung erforderlichen Anord- 
nungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
(Nr. 108.)
	        
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