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§. 20.
Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen Verplichtung
zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwal- der Steuerbeamten.
tung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder meh-
reren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den
übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9
bis 12 Uhr eingeschränkt.
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der
Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo
dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.
§ 21.
Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen
für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld,
Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder annehmen.
Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen
und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig
zu machen.
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.
Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei
ertheilt.
§. 22.
Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist,
vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet
und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen
wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist
von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente
Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde
abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen
ist.
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb
Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert
werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung
oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den
Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz
gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig
erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, die
Steuerschuldigen wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. §. 23.