Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§.  20.

Die  Dienststunden,  in  welchen  die  Steuerbeamten  an  den  Wochentagen                   Verplichtung
zur  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen  bereit  sein  müssen,  bestimmt  die  Verwal-  der Steuerbeamten.
tung.  Als  Regel  wird  festgesetzt,  daß,  wo  die  Hebestellen  mit  zwei  oder  meh-  

reren  Beamten  besetzt  sind,  die  Dienststunden  folgende  sein  sollen:

in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich,  Vormittags
von  8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr.  In  den
übrigen  Monaten  von  7  bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.

An  anderen  Orten  sind  die  Dienststunden  auf  die  Vormittagszeit  von  9
bis  12  Uhr  eingeschränkt.

Wenn  es  nöthig  ist,  muß  auch  außer  dieser  Zeit  die  Abfertigung  der
Steuerpflichtigen  möglichst  bewirkt  werden.

Abweichungen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  an  den  Orten,  wo
dergleichen  stattfinden,  besonders  bekannt  gemacht  werden.

§  21.

Von  den  Steuerschuldigen  dürfen  die  Steuerbeamten  unter  keinen  Umständen
  für  irgend  ein  Dienstgeschäft  ein  Entgelt  oder  Geschenk,  es  sei  an  Geld,
Sachen  oder  Dienstleistung,  es  habe  Namen,  wie  es  wolle,  verlangen  oder  annehmen.
  Andererseits  dürfen  die  Steuerpflichtigen  dergleichen  unter  keinen  Umständen
  und  unter  keinerlei  Vorwand  geben  oder  nur  antragen,  ohne  sich  straffällig
  zu  machen.

Außer  den  bestimmten  Steuersätzen  wird  nichts  erhoben.

Quittungen  und  Bescheinigungen  der  Steuerbehörden  werden  gebührenfrei

ertheilt.
§.  22.

Zu  viel  erhobene  Gefälle  werden  zurückgezahlt,  wenn  binnen  Jahresfrist,
vom  Tage  der  Versteuerung  an  gerechnet,  der  Anspruch  auf  Ersatz  angemeldet
und  begründet  wird.  Wenn  der  Anspruch  ganz  oder  theilweise  zurückgewiesen
wird,  so  ist  dagegen  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Behörde  binnen  einer  Präklusivfrist
  von  sechs  Wochen  zulässig.  Wendet  sich  der  Reklamant  an  eine  inkompetente
  Behörde,  so  hat  diese  das  Rekursgesuch  an  die  kompetente  Behörde
abzugeben,  ohne  daß  dem  Reklamanten  die  Zwischenzeit  auf  die  Frist  anzurechnen
  ist.

Zu  wenig  oder  gar  nicht  erhobene  Gefälle  können  gleichfalls  innerhalb
Jahresfrist,  vom  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet,  nachgefordert
  werden.  Nach  Ablauf  des  Jahres  ist  jeder  Anspruch  auf  Zurückerstattung
  oder  Nachzahlung  der  Gefälle  beziehungsweise  gegen  den  Staat  und  den
Steuerschuldigen  erloschen,  dem  Staate  bleiben  jedoch  seine  Rechte  auf  Schadenersatz
  gegen  die  Beamten,  durch  deren  Schuld  die  Gefälle  gar  nicht  oder  unrichtig
erhoben  worden,  jederzeit  vorbehalten,  ohne  daß  die  Beamten  befugt  sind,  die

Steuerschuldigen  wegen  der  Nachzahlung  der  Gefälle  in  Anspruch  zu  nehmen.    §. 23.