Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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maischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen-- und 
Schlempegefäße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der 
in Preußischen Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser 
Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen. Dieser Nachweisung muß 
ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in welchem sich die Brennereigeräthe 
befinden, und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Steuerbehörde 
vorzuschreibenden Muster beigefügt und die darin bezeichnete Stellung der Ge- 
räthe während jeder Betriebszeit so lange unverändert beibehalten werden, als 
Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt 
worden sind. 
Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, 
wenn Geräth angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum 
Theil abgeändert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des 
Geräthes der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne 
die von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das 
bereits angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal ge- 
bracht wird. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Brennerei 
oder einen Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, den Steuerhebestellen 
die vorgeschriebene Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Be- 
trieb stattfinden soll, mindestens acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jeden- 
falls im Laufe desjenigen Monats, welcher der Publikation dieser Verordnung 
folgen wird, einzureichen, soweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetz. 
lichen Vorschriften geschehen ist.  
§.7. 
2. Abmeldung Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe (§.6.) und andere 
der Geräthe Personen keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz 
noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres 
Bezirks angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. 
§. 8. 
3. Vermessung Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die 
und Bezeichnung abgeänderten Brennereigeräthe und Gefäße werden nach der Bestimmung der 
der Geräthe Steuerbehörde numerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thun- 
lich ist, mit einem Stempel versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die 
Nummer muß der Brennereibesitzer an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese 
Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzu- 
bringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbehörde bestimmt. 
Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäße, welche lediglich im 
Interesse der Steuerverwaltung erfolgt, dienen die über den Rauminhalt abzu- 
gebenden Anmeldungen zur vorläufigen Berechnung der Steuer. 
§. 9.
	        
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