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§. 33.
Bezüglich der Anmeldung des Betriebs kommen die Bestimmungen der BB. Brenne-
§§. 24. und 25. auch bei der Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen reien zur Be-
Stoffen zur Anwendung. Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche reitung von Branntwein
er lautet, in der Regel nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze aus nicht mehligen Stoffen
gerichtet sein; wer für die ganze angemeldete Betriebszeit den höheren Steuersatz I. Anmeldung
(§. 4. Litt. b.) entrichtet, ist in der Wahl der nicht mehligen Stoffe und deren des Betriebs.
Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen.
Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 Preußische Eimer Stoffe der
ersten (§. 4. Litt. a.) oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 4. Litt. b.) zu Brannt-
wein verwenden kann oder will, muß diesen Vorrath innerhalb eines Kalender-
monats abbrennen, auch darf überhaupt nicht weniger als beziehungsweise 15 und
7 Eimer für einen Monat angemeldet werden.
§. 34.
In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen des §. 30. 2.Bestimmung
ebenfalls Platz, jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten Blasen- der Brennzeit.
füllungen, welche nicht unter zwei an einem Tage sein darf, der Produktions-
fähigkeit der Blase innerhalb der vierzehnstündigen Brennzeit nicht entspricht,
durch die Steuerbehörde auf das wirkliche Bedürfniß vermindert werden.
§. 35.
Die im §. 11. vorgeschriebenen Material-Vorrathsverzeichnisse müssen in 3. Materialkontole
doppelter Ausfertigung übergeben werden, und die Art und Menge des in jedem a. Abgabe von
Gefäße befindlichen Materials, sowie den Aufbewahrungsort enthalten. Material-Vor-
Auf dieses Verzeichniß findet dasjenige ebenfalls Anwendung, was im §. 25. rathsverzeich-
wegen der Betriebspläne vorgeschrieben ist. nissen.
§. 36.
Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe b. Revisien
enthaltende Gefäße für voll angenommen; bei eingestampften Weintrestern, Kernobst der Materialvorräthe.
und Trestern von demselben jedoch für die obere unbrauchbare Schicht zehn Pro-
zent von dem Inhalt des Gefäßes in Abzug gebracht.
§. 37.
Der Revision wird das nach §. 35. abzugebende Verzeichniß zum Grunde
gelegt und unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt.
Ergiebt sich hierbei nach dem im vorigen Paragraphen gedachten Abzuge gegen
den angezeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf
ein Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung des
Verzeichnisses ein; wegen eines größeren Mehrbetrages muß jederzeit das Straf-
verfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der Revisionsbeschei-
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