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setzlichen und administrativen Vorschriften, welche nach Maaßgabe der Artikel 35.
und 37. der Verfassung des Norddeutschen Bundes beschlossen werden möchten
und demzufolge auch für die Großherzoglich Hessische Provinz Oberhessen, sowie
für Castel und Costheim, in Wirksamkeit treten, werden gleichzeitig und gleich-
mäßig auch in den übrigen Theilen des Großherzogthums Hessen in Ausführung
gebracht werden.
Artikel 3.
Durch die Besteuerung der Branntweinfabrikation soll ein Steuerbetrag
von 1 9/16 Silbergroschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent
Alkoholstärke nach Tralles gesichert bleiben.
Artikel 4.
Mit der Einführung der im Artikel 1. bezeichneten Besteuerung in den
nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen
tritt zwischen diesen Theilen und den derselben Besteuerung unterliegenden Ländern
des Norddeutschen Bundes völlige Freiheit des Verkehrs mit Branntwein, auch
nach näherer Bestimmung des Artikels 6. eine Gemeinschaft der Einnahme aus
der inneren Besteuerung des Branntweins ein.
Artikel 5.
Hinsichtlich der Erhebung und Verwaltung sollen in Bezug auf die Brannt-
weinsteuer die Bestimmungen des Artikels 36. der Verfassung des Norddeutschen
Bundes auch für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Großherzoglich
Hessischen Landestheile maaßgebend sein.
Nicht minder finden die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833.
auf die gemeinschaftliche Steuer vom inländischen Branntwein Anwendung.
Die Einrichtung der Verwaltung und der Erlaß der administrativen An-
ordnungen wird zur Ausführung der Verabredungen im Artikel 1. durch beider-
seits ernannte Kommissarien vorbereitet werden.
Artikel 6.
Die Einnahmen, welche von der Besteuerung der Branntweinbereitung,
sowie von den Abgaben, denen der aus anderen Zollvereinsstaaten übergehende
Branntwein vertragsmäßig unterliegt, in denjenigen Theilen des Norddeutschen
Bundes, in welchen der Branntwein der im Artikel 1. gedachten Besteuerung
unterworfen ist, und in den nicht zum gedachten Bunde gehörigen Theilen des
Großherzogthums Hessen aufkommen, sollen in ihrem Bruttoertrage nach
Abzug:
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
Jc) von 15 Prozent für Erhebungs- und Verwaltungskosten
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