Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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setzlichen und administrativen Vorschriften, welche nach Maaßgabe der Artikel 35. 
und 37. der Verfassung des Norddeutschen Bundes beschlossen werden möchten 
und demzufolge auch für die Großherzoglich Hessische Provinz Oberhessen, sowie 
für Castel und Costheim, in Wirksamkeit treten, werden gleichzeitig und gleich- 
mäßig auch in den übrigen Theilen des Großherzogthums Hessen in Ausführung 
gebracht werden. 
Artikel 3. 
Durch die Besteuerung der Branntweinfabrikation soll ein Steuerbetrag 
von 1 9/16 Silbergroschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent 
Alkoholstärke nach Tralles gesichert bleiben. 
Artikel 4. 
Mit der Einführung der im Artikel 1. bezeichneten Besteuerung in den 
nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen 
tritt zwischen diesen Theilen und den derselben Besteuerung unterliegenden Ländern 
des Norddeutschen Bundes völlige Freiheit des Verkehrs mit Branntwein, auch 
nach näherer Bestimmung des Artikels 6. eine Gemeinschaft der Einnahme aus 
der inneren Besteuerung des Branntweins ein. 
Artikel 5. 
Hinsichtlich der Erhebung und Verwaltung sollen in Bezug auf die Brannt- 
weinsteuer die Bestimmungen des Artikels 36. der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes auch für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Großherzoglich 
Hessischen Landestheile maaßgebend sein. 
Nicht minder finden die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833. 
auf die gemeinschaftliche Steuer vom inländischen Branntwein Anwendung. 
Die Einrichtung der Verwaltung und der Erlaß der administrativen An- 
ordnungen wird zur Ausführung der Verabredungen im Artikel 1. durch beider- 
seits ernannte Kommissarien vorbereitet werden. 
Artikel 6. 
Die Einnahmen, welche von der Besteuerung der Branntweinbereitung, 
sowie von den Abgaben, denen der aus anderen Zollvereinsstaaten übergehende 
Branntwein vertragsmäßig unterliegt, in denjenigen Theilen des Norddeutschen 
Bundes, in welchen der Branntwein der im Artikel 1. gedachten Besteuerung 
unterworfen ist, und in den nicht zum gedachten Bunde gehörigen Theilen des 
Großherzogthums Hessen aufkommen, sollen in ihrem Bruttoertrage nach 
Abzug: 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
Jc) von 15 Prozent für Erhebungs- und Verwaltungskosten 
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