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zwischen den Vertragenden Theilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der
vorgedachten Theile des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen
unter den Norddeutschen Bund und das Großherzogthum Hessen dergestalt ver-
theilt werden, daß der Betrag, welcher der Bevölkerung des Großherzogthums
Hessen in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen entspricht,
der Großherzoglich Hessischen Regierung zur Verfügung gestellt wird.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollverein von drei zu
drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt.
Artikel 7.
Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen wird durch den Aus-
schuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für das Rechnungswesen
bewirkt, welchem zu dem Zwecke auch aus den nicht zum Norddeutschen Bunde
gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen die Erträge der gemeinschaftlichen
Einnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 39. der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes anzuzeigen sind.
Artikel 8.
In den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großher-
zogthums Hessen soll, wenn demnächst im Norddeutschen Bunde eine gemeinsame
Bundesgesetzgebung für die innere Besteuerung des Biers zu Stande kommen
wird, diese Besteuerung gleichzeitig mit ihrer Einführung in den zum Norddeut-
schen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen, gleichmäßig sowohl
in den Steuersätzen, den Erhebungs- und Kontrolformen, als in den administra-
tiven Bestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Von demselben Zeitpunkte
ab tritt hinsichtlich des Biers eine Abgabengemeinschaft mit den in den Artikeln
6. und 7. wegen des Branntweins vereinbarten Maaßgaben ein. Abänderungen
der die Besteuerung des Biers betreffenden Bestimmungen, welche künftig in den
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen an-
geordnet werden möchten, sollen gleichzeitig und gleichmäßig auch in den nicht
zum Norddeusschen Bunde gehörigen Großherzoglich Hessischen Landestheilen
eintreten.
Artikel 9.
Sobald zwischen denjenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, zwischen
welchen wegen des Biers ein freier Verkehr besteht, und demjenigen Theile des
Großherzogthums Hessen, welcher zum Norddeutschen Bunde gehört, der freie
Verkehr mit Bier hergestellt wird, soll dieser auch zwischen den vorgedachten
Theilen des Norddeutschen Bundes und den nicht dazu gehörigen Theilen des
Großherzogthums Hessen eintreten, dergestalt, daß gegenseitig beim Uebergange
von Bier eine Abgabenerhebung oder Rückvergütung nicht stattfindet. Gleich-
zeitig soll rücksichtlich der Einnahme von den Abgaben, welche nach Maaßgabe
der Zollvereinigungsverträge von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden
Bier erhoben werden, eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde und
den dazu nicht gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen eintreten. Die
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