Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Bundes- Gesetblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 8. 
  
  
  
(Nr. 84.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und 
Baden. Vom 23. November 1867. · 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem- 
berg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, von dem Wunsche 
geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die eingetretenen 
veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfassende Erleichterungen 
für den Deutschen Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Post- 
vertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Michael  v. Suttner 
und 
Allerhöchstihren General-Direktionsrath Joseph Baumann; 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, 
Geheimen Legationsrath Freiherrn Carl v. Spitzemberg 
und 
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker, . 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 9 Seine 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1868.
	        
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