Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Austausch 
der Postsendun- 
gen. 
Ueberführung 
der Posttrans- 
porte auf den 
Grenzen. 
— 482 — 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Postassessor Friedrich Heß 
und 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
den Nationalrath Dr. Joachim Heer, 
welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich 
über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. 
Artikel 1. 
Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württem- 
berg und Baden einerseits, und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch 
Vermittelung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegen- 
seitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpost- und 
Fahrpostsendungen stattfinden. 
Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beför- 
derung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; 
insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten 
vorhandenen Routen benutzt werden. 
Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, 
so ist die Bestimmung des zu benutzenden Weges der freien Wahl der absendenden Post- 
verwaltung überlassen. Immerhin sollen bei gleicher Beschleunigung die Korrespon- 
denzen aus der Schweiz nach den Grenzgebieten in direkten Kartenschlüssen an die 
Verwaltung des Bestimmungslandes ausgeliefert werden. 
Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus Behufs des geregelten Aus- 
tausches der Sendungen in direkte Brief- oder Frachtkartenschluß-- Verbindung zu setzen 
sind, bleibt der Verständigung der Postverwaltungen, zwischen welchen der Austausch 
der Kartenschlüsse stattfinden soll, vorbehalten. 
Für den Fall, daß ein Austausch von Briefpost-Kartenschlüssen zwischen 
Deutschen und Schweizerischen Postanstalten auf dem Wege durch Frankreich erfolgen 
sollte, werden die Kosten des Transits durch das Französische Gebiet von der be- 
treffenden Deutschen Postverwaltung und der Schweizerischen Postverwaltung zu 
gleichen Theilen getragen werden. 
Artikel 2. 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte 
auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze aus- 
gegangen werden, daß jeder Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus sei- 
nem Gebiete bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des benachbarten Gebiets 
zu sorgen hat. 
Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postkurse und die Re- 
ge-
	        
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