Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere Be- 
stimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden 
Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung. 
Artikel 10. 
Zur Briefpost gehören:                                                      Eintheilung der Postsendungen 
 
Briefe ohne deklarirten Werth,  
Drucksachen, 
Waarenproben, 
Postanweisungen, und 
Zeitungen. 
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf 15 Loth 
nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände und der Sendungen vom 
Auslande sind die Bestimmungen in den Artikeln 26. und 50. maaßgebend. 
Zur Fahrpost gehören: 
Packete mit und ohne Werthsdeklaration, 
Briefe mit deklarirtem Werth, und 
Briefe mit Postvorschüssen. 
II. Briefpost. 
Artikel 11.                                                                                                               Briefporto                                                    
Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen:  
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von einem 
Zollloth einschließlich: 1 Silbergroschen oder in den Gebieten mit der 
Guldenwährung 3 Kreuzer, bei größerem Gewicht: 2 Silbergroschen oder 
7 Kreuzer; 
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von einem 
Zollloth einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer; bei größerem 
Gewicht: 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer. 
Artikel 12.                                                                                           Freimarken und Franko-Couverts 
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der einzelnen Verwal-  
tungen, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen für das Publikum bereit   
zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel  
bezeichnet ist. · 
 Es beibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Post- 
anstalten auch den Verkauf von Franko-Couverts aufzutragen, und, außer dem 
durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten 
der Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben.  
Art.
	        
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