II. Vorüber-
gehendes
Quartier-
Raumer-
forder-
niß.
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Aufbewahrung eines dreitägigen Fouragevorraths, Erleuchtungsmaterial, die
Hergabe und Unterhaltung der Stall-Utensilien.
Letztere sind für 1 bis 10 Perde:
ein Eimer,
eine Schaufel,
eine Futterschwinge,
eine Handlaterne,
eine Mistgabel,
ein bis zwei Besen,
eine Häcksellade,
und außerdem für jedes Pferd eine Halfterkette.
Bei Stallungen von 15 Pferden und darüber ist ein angemessener Raum
für die Stallwacht zu reserviren.
Für kranke Pferde sind abgesonderte Stallungen anzuweisen.
§. 6.
Den Quartiergebern verbleibt der Dünger zur Verwerthung als Vergütung
für Erleuchtungsmaterial und Stall-Utensilien. Bei zusammenhängenden Stallun-
gen für eine Eskadron und darüber kann der Truppentheil die Quartiergeber mit
deren Zustimmung gegen Aufgabe des Anspruchs auf den Dünger von der Unter-
haltung des Utensils und der Verpflichtung zur Hergabe des Erleuchtungsmaterials
entbinden.
§. 7.
In den Fällen des §. 2. Nr. 2. des Gesetzes ist vom Quartiergeber zu
gewähren:
1) für die Charge der Generale und der im Tarife unter B. 8. genannten
Militairbeamten
3 Zimmer und 1 Gesindestube;
2) für die Charge der Stabsoffiziere und der im Tarife sub B. 9. aufge-
führten Militairbeamten
2 Zimmer und 1 Gesindestube;
3) für die Charge der Hauptleute, Rittmeister, Lieutenants und der Militair-
beamten ad B. 10 des Tarifs
1 Zimmer und 1 Burschen- resp. Dienergelaß;
4) für die Militairpersonen vom Feldwebel abwärts die Quartier-Bedürfnisse
wie im §. 1., 1. bis 4. unter den im §. 9. enthaltenen Einschränkungen;
5) Stallungen in derjenigen Beschaffenheit, in welcher der Quartiergeber solche
in seinem Wirthschaftsgebrauche benutzt;
6) Büreau-, Wacht- und Arresträume.
§. 8.