Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§.. 8. 
Jeder Offizier etc. hat Anspruch auf angemessene Ausstattung des Zimmers, Ausstattung 
zum Mindesten auf ein reines Bett, einen Spiegel, für jedes Zimmer auf einen des Offizier- etc. Quartiers. 
Tisch und einige Stühle, auf einen Schrank und Wasch- und Trinkgeschirr. 
Für Beheizung und Erleuchtung der überwiesenen Zimmer ist Seitens der 
Quartiergeber zu sorgen, auch die gleichzeitige Benutzung des Kochfeuers und des 
Eßgeschirrs zu gestatten.  
Die Ausstattung der Gesindestuben, Burschen- und Dienergelasse auf die 
Zahl der mitgeführten Diener ist dieselbe wie diejenige der Mannschafts- Quartiere. 
§. 9. 
Von den im §. 1. ad 2. genannten Militairpersonen können zwei desselben Mannschafts- 
Grades in Ein Zimmer gelegt werden. In der Verpflichtung zu Hergabe der qartiere, 
Utensilien und Geräthe wird hierdurch nichts geändert. 
Die daselbst ad 4. erwähnten Personen müssen, wenn Schlafkammern, Betten 
oder Decken nicht gewährt werden können, sich mit einer Lagerstätte aus frischem 
Stroh, welches in angemessenen Zeiträumen spätestens nach achttägiger Benutzung 
zu erneuern ist, in einem gegen die Witterung gesicherten Obdache, und mit einer 
Gelegenheit zum Aufhängen oder Niederlegen der Montirungs--Ausrüstungsstücke 
und Waffen begnügen. 
§. 10. 
Für die Stallungen ist an Streustroh, Stalllicht, Stalleinrichtung und Stallungen. 
Stallgeräth nur das Nothwendigste und Hausübliche zu beanspruchen. 
Der Dünger verbleibt dem Quartiergeber. 
§. 11. 
Geschäftszimmer für die Truppen und Administrationen sind mit zweck- Geschäfts- 
dienlicher Einrichtung, mindestens mit zwei Tischen und einigen Stühlen, Wacht- Wacht- und Arrestlokale. 
lokale mit zwei Bänken, einem Tische, einer Pritsche oder Streu zu versehen. 
Sind disponible Arrestlokale vorhanden, so sind diese den Truppen auf 
Erfordern zu überweisen. Anderenfalls genügt ein Raum zur Unterbringung der 
Arrestanten. 
Die Beheizung dieser hier genannten Lokalien und die Erleuchtung der 
Geschäfts= und Wachträume liegt den Quartiergebern ob. 
§. 12. 
Stadttheile, die allgemein als der Gesundheit nachtheilig anerkannt sind, III. Allge- 
im Bau begriffene Häuser, feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder meine 
nicht gehörig geschützte Räumlichkeiten dürfen mit Militairpersonen nicht belegt Bestimmungen. 
werden. 
77* §. 13.
	        
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