Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 534 — 
§. 13. 
Die Quartiere der Offiziere etc., die Gesindestuben sowie die Burschen- und 
Dienergelasse müssen in denselben Häusern, Stallungen innerhalb der für die 
Kompagnie oder Eskadron etc.. bestimmten militairischen Quartierbezirke in mög- 
lichster Nähe der Quartiere gewährt werden. 
Miethsquartiere (§. 10. des Gesetzes) müssen innerhalb desselben militairi- 
schen Quartierbezirks belegen sein, welchem der verpflichtete Quartiergeber angehört. 
§. 14. 
Die Zuweisung der Ouartiere etc.. an die Truppen erfolgt mittelst Quartier- 
Billets, welche vom Ortsvorstande ausgefertigt werden. 
Dieselben enthalten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere 
mit Beifügung der Charge und Kopfzahl der Einzuquartierenden und dienen den 
Truppen zur Legitimation den einzelnen Quartiergebern gegenüber, denen sie dem- 
nächst gegen Gewährung des Quartiers ausgehändigt werden. 
§. 15. 
Revisionen belegter Quartiere können durch Organe des Ortsvorstandes, 
der vorgesetzter Verwaltungsbehörde, sowie der Truppenbefehlshaber jederzeit 
erfolgen. 
 
	        
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