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§. 9.
Von ihrem etwanigen besonderen Vermögen haben auch die nach §. 3.
begünstigten Staatsdiener, ebenso die Offiziere der unter §. 1. Nr. 2. bezeichneten
Kategorie, die Geistlichen und Elementarlehrer, ihre Beiträge zu den Kommunal-
lasten gleich anderen Angehörigen der betreffenden Verbände zu entrichten.
§. 10.
Durch die nach den vorstehenden Bestimmungen zu bemessenden Geld-
beiträge sind die Pflichtigen zugleich von persönlichen Kommunaldiensten frei.
Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Ge-
werbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesitz oder Gewerbe verbundenen per-
sönlichen Dienste entweder selbst oder durch Stellvertreter leisten.
Geistliche und Elementarlehrer bleiben von allen persönlichen Gemeinde-
diensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit;
untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung seither rechtsgültig
zustand.
§. 11.
Zu den indirekten Gemeinde-Abgaben müssen auch die nach §§. 1—5. be-
gunstigten Personen gleich anderen Gemeinde-Einwohnern beitragen. Sie sind nicht
befugt, was sie hierauf entrichten, bei ihren direkten Kommunalbeiträgen in An-
rechnung zu bringen.
Die Militair-Speise-Einrichtungen und ähnliche Anstalten bleiben indessen
von Verbrauchssteuern in dem, in den altpreußischen Landestheilen bestehenden
Umfange befreit.
§. 12.
Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.
Wo jedoch weitergehende Immunitäten für Beamte, Militairs, Geistliche
oder Lehrer nach statutarischem Recht oder besonderen Privilegien bestehen, soll
in denselben hierdurch nichts geändert werden.
§. 13.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 30. September d. J., unter An-
wen-