Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel  45.                                                   Abrechnung über das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen. 
Das Porto und etwaige während des Transports entstandene sonstige  
Auslagen für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Ver- über das Porto 
waltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. Dagegen   
bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen che Jahpat- 
enthaltenen Gegenstände überlassen. sendungen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Auslagen nicht, so steht 
es der betreffenden Postverwaltung frei, den ungedeckten Betrag, insofern derselbe 
3 Thaler oder 5 Gulden übersteigt, zu liquidiren. Die Liquidation wird von 
einer andern Verwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen 
Fahrposteinnahme in Abzug gebracht. 
Artikel  46.                                                                                           Portoniederschlagung bei Jahrpostsendung 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird, insofern dasselbe den portonieder- 
Betrag von 3 Thalern oder 5 Gulden übersteigt, in derselben Weise liquidirt schlazung  
beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im vorhergehenden Fahrpostsen- 
Artikel 45. bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche 7 
Fahrpostsendungen vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen 
zur Niederschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll die 
Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Nieder- 
schlagung nicht beanstandet werden. 
Bei Verlusten von Postsendungen soll das aufgelaufene gemeinsame Porto 
nicht von dem Schuldigen eingezogen, sondern niedergeschlagen, beziehungsweise 
unter der vorstehenden Voraussetzung liquidirt werden. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigungen vom Adressaten 
verweigert wird, insofern die Beschädigung überhaupt von der Postverwaltung 
zu vertreten ist. · 
Im Falle der Veruntreuung einer Sendung hat der Schuldige alle auf 
der Sendung haftenden Porto- und Auslagebeträge oder die dem Absender zu 
erstattenden Frankobeträge zu ersetzen. 
Artikel 47.                                                                                                          Portofreiheit bei der Jahrespost. 
Ueber Portofreiheit im gegenseitigen Fahrpostverkehr gelten die nach- Portofreiheiten 
stehenden Grundsätze: bei der Fahr- 
1) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der -Regenten Familien wo 
in den Postgebieten der Hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei 
den bisherigen Grundsätzen. 
2) Die gewöhnlichen Schriften- und Aktensendungen in reinen Staatsdienst- 
Angelegenheiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen 
Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung 
mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen find, 
                                                                                  11*                                                              wie
	        
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