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sichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost-
sendungen zu behandeln.
Artikel 51. Portobezug bei der Briefpost.
Portobezug bei Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maaßgabe
der Briespost. des Artikels 23. in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin
die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß
eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß
eines Abgabeamts tritt.
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die
betreffende Grenzpostanstalt als Verlags= beziehungsweise Abgabeort angesehen,
und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt.
Artikel 52. Taxirung der Jahrpostsendungen.
Taxirung der Für die Taxirung der Fahrpostsendungen wird in der Richtung vom
Fahrpostsen. Auslande dasjenige Postgebiet, welchem die Sendungen unmittelbar vom Aus-
dungen. lande zugehen, als Postgebiet des Aufgabeorts, in der Richtung nach dem Aus-
lande dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das
Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen.
Das gemeinschaftliche Porto wird nach Maaßgabe derselben Sätze, wie für den
Wechselverkehr, unter Zugrundelegung der Entfernungen von, beziehungsweise
bis zu den Taxquadraten berechnet, in welchen die besonders zu bezeichnenden
Grenzpunkte belegen sind.
Für Postvorschußsendungen vom Auslande ist, wenn in dem fremden
Aufgabebezirk eine Vorschußgebühr bereits in Ansatz gekommen ist, eine solche
für die Deutsche Strecke nicht zu berechnen. Werden Sendungen mit wirklichen
Postvorschüssen in solchen Orten des Auslandes ausgeliefert, in welchen eine
Deutsche Fahrpostanstalt besteht, so wird die Postvorschußgebühr nach den Be-
stimmungen des Artikels 38. zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet. Für
Sendungen vom Auslande mit solchen Auslagen, welche nicht in wirklichen Post-
vorschüssen, sondern in fremden Transportgebühren, Porto, Verpackungs- und
Signaturgebühren, Zollbeträgen und ähnlichen Auslagen bestehen, kommt eine
Vorschußgebühr überhaupt nicht in Ansatz.
Artikel 53. Portobezug bei der Jahrpost.
Das Porto für die Fahrpostsendungen (Artikel 33.) gehört zur gemein-
schaftlichen Einnahme und gelangt demnach in derselben Weise zur Theilung,
wie solche im Artikel 43. bezüglich der Fahrpostsendungen des Wechselverkehrs
festgesetzt ist.
Artikel 54. Geschlossener Transit
Geschlossener Die Hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig insoweit das
Transt. Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über ihre Ge-
biete im geschlossenen Transit zu führen, als diese Berechtigung nach den gegen-
wärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand.
Die