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Artikel 19.
Postanweisun- Im Wechselverkehr der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile
gen. können, von einem durch die Postverwaltungen näher zu verabredenden Termine
an, durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder
87 Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung
einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden.
Die Gebühr beträgt für Zahlungen
bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43 Gulden Süddeutscher Währung oder
37 Gulden Oesterreichischer Währung:
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer;
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über Gulden bis 87 Gulden
Süddeutscher Währung oder über 37 Gulden bis 75 Gulden Oesterreichischer
Währung:
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer oder 20 Neukreuzer.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Ab-
sender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine
weitere Erhebung stattfindet.
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab-
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem
Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr
für das Telegramm, die Expreßbestellgebühr für Besorgung der Depesche im
Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich nicht
im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten
der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante
adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den
Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt,
die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Ar-
tikel 20.) einzuziehen.
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben
Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Ar-
tikel 48.).
Artikel 20.
Expreßbestel- Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Ver-
lung. langen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen
von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen be-
sonderen Boten zugestellt werden.
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Für Expreßbriefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs-
Postanstalt ist die Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 2 Silbergroschen oder
9 Kreuzern oder 15 Neukreuzern zu erheben.
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