Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

 
 
 
 
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Artikel 19. 
Postanweisun-                     Im Wechselverkehr der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile 
 gen.                    können, von einem durch die Postverwaltungen näher zu verabredenden Termine 
an, durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 
87 Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung 
einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden. 
Die Gebühr beträgt für Zahlungen 
bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43 Gulden Süddeutscher Währung oder 
37 Gulden Oesterreichischer Währung: 
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer; 
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über  Gulden bis 87 Gulden 
Süddeutscher Währung oder über 37 Gulden bis 75 Gulden Oesterreichischer 
Währung:  
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer oder 20 Neukreuzer. 
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Ab- 
sender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine 
weitere Erhebung stattfindet.  
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem 
Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr 
für das Telegramm, die Expreßbestellgebühr für Besorgung der Depesche im 
Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich nicht 
im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten 
der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante 
adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den 
Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, 
die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Ar- 
tikel 20.) einzuziehen.  
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben 
Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Ar- 
tikel 48.). 
Artikel 20. 
Expreßbestel-         Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Ver- 
lung.           langen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen 
von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen be- 
sonderen Boten zugestellt werden.   
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Für Expreßbriefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs- 
Postanstalt ist die Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 2 Silbergroschen oder 
9 Kreuzern oder 15 Neukreuzern zu erheben.  
                                                                                                                                                                     Die
	        
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