Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit in der Regel nicht Anwen- 
dung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maaßgabe der Bestimmungen über 
die Portofreiheiten bei der Fahrpost (Art. 47.) Geldsendungen portofrei zu be- 
fördern sind, kann, jedoch erst von dem im Art. 19. vorbehaltenen Termine ab, 
die Zahlung auch im Wege der Postanweisung unentgeltlich vermittelt werden. 
Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets 
als portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen 
werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert. 
Artikel 27. 
Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen die An-                   Zeitungsdebit 
nahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen 
und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
Artikel 28. 
Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Pro,                    Betrag der 
zent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem      Zeitungsprovi- 
Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als mo-                sion. 
natlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12 Prozent des 
Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag 
von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzern oder 20 Neukreuzern jährlich für jede 
abonnirte Zeitung oder Zeitschrift zu erheben. 
Artikel 29. 
Die Zeitungsprovision wird zwischen der bestellenden und der absendenden                         Bezug der 
Postanstalt halbscheidlich getheilt.                                                                                                        Zeitungs- Pro- 
Läßt sich der Betrag nicht ganz gleich bis auf volle Viertelgroschen oder                           vision 
volle Kreuzer oder volle Neukreuzer theilen, so verbleibt der größere Betrag der 
absendenden Postanstalt.  
Artikel 30. 
Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maaßgebend.                    Abonnements- 
In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht                       bedingungen. 
abonnirt werden. 
Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher 
in der Zeitungspreisliste der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, 
sind nicht zulässig. 
Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berück- 
sichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen 
vor dem Beginn des Abonnements der Verlagspostanstalt angezeigt werden. 
Artikel 31. 
Die im Art. 28. festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift                        Zeitungsbe- 
nicht                                                                                                                                                                   stellgeld.
	        
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