Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 82 — 
Artikel 36. 
Assekuranz-                       Die Assekuranzgebühr beträgt: 
Gebühr.  
  
  
 über 50 Thlr. bei größeren 
bis 50 Thlr. bis 100 Thlr. Summen für jede 
    
oder 87 Fl. oder über 87 FL. 100 Thlr oder 
Südd. oder bis 175 Fl. Südd. 175 Kl Südd 
75 Fl. Oesterr. oder über 75 Fl. 175 Fl. Südd.  
einschließlich bis 150 Fl.Oesterr. oder 150 Fl. 
  
einschließlich Oesterr. 
bis 15 Meillen .             Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 15 bis 50 Meilen  1    "    2     "     2     " 
   "       50 Meilen                 2     "   3      "     3     " 
  
  
  
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1000 Thalern oder 1750 
Gulden Süddeutscher Währung oder 1500 Gulden Oesterreichischer Währung, 
so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranzgebühr erhoben. 
Gehören mehrere Sendungen mit deklarirtem Werth zu derselben Begleit- 
adresse, so wird für jede Sendung die Assekuranzgebühr selbstständig berechnet. 
Artikel 37. 
Umrechnung                 Die nach Maaßgabe der Bestimmungen der vorstehenden Artikel 34. und 
bei Verschieden.   36. in Silbergroschen ausgerechneten Portosätze werden in den Postgebieten mit 
heit ter Wäh- anderer Währung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reduktions- 
rung, und Ab- tabellen in die Erhebungsmünze umgerechnet. 
rundung. Taxbruchtheile werden auf volle Viertel-Silbergroschen beziehungsweise auf 
volle Kreuzer oder auf volle Neukreuzer erhöht. 
Artikel 38. 
Postvorschüsse.    Von einem durch die Postverwaltungen näher zu verabredenden Termine 
an können durch die Postanstalten Postvorschüsse bis zur Höhe von 50 Thalern 
oder 87 Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer 
Währung geleistet werden. Für Transportauslagen und Spesen, welche auf 
Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig. 
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen 
und selbst bei verzögerter Einsendung des von der Aufgabe-Postanstalt beigegebenen 
Rückscheins nicht eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, 
daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist. 
Die außer dem Porto etc. für die Sendung (Artikel 34. beziehungsweise 
35. und 36.) zu erhebende Gebühr für den Postvorschuß beträgt: für jeden Thaler 
oder Theil eines Thalers einen halben Silbergroschen, für jeden Gulden oder Theil 
eines Guldens Süddeutscher Währung einen Kreuzer und für jeden Gulden oder Theil 
ei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.