Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes=Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
—* 
(Nr. 263.) Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in einem 
an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demselben im 
direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungs- 
behörden der betreffenden Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt, alle Maaß- 
regeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die 
Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene 
Seuche zu unterdrücken. " 
· .2. 
Die Maaßregeln, auf welche sich die im F. 1. ausgesprochene Verpflichtung 
und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: 
1) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des 
 handels in Bezug auf lebendes oder todteß Rindvieh, Schaafe und 
iegen, Häute, Guae und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder 
trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte 
Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindvieh- 
kontrole im Grenzbezirke; 
2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Ver- 
kehr mit der Umgebung) 
3) Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden 
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden 
wird, von Transportmitteln, Geräthschaften und dergl. im erforderlichen 
Umfange; 
4) Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen- 
stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen 
Thieren in Berührung gekommen sind) 
Bundes=Gesebl. 1869. 18 5) Ent- 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1869. 
 
	        
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