Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Die Auszahlung des Servises erfolgt an die mit der Untervertheilung 
der Einquartierung (Ausstellung der Quartierbillets) beauftragten Organe. 
§. 16. 
Wo nach der Bestimmung des §. 15. des Gesetzes keine Vergütung für 
die Quartierleistung gewährt wird, ist umter der Bezeichnung: „Tag“ der bür- 
gerliche Tag von Mitternacht zu Mitternacht zu verstehen. 
§. 17. 
Die durch den Anhang zur Klasseneintheilung der Orte (Beil. Litt. C. 
des Gesetzes) für die zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen zu beschaffenden, 
sowie für sonstige vorübergehende Quartierleistungen bewilligten höheren Servis- 
vergütungen beginnen erst mit der wirklichen Eröffnung der Artillerie-Schieß- 
übungen, beziehentlich nach Ablauf einer ununterbrochenen Kantonnementszeit 
von 30 Tagen ohne Quartierwechsel. 
§. 18. 
In der gesetzlichen eventuellen Verpflichtung der Gemeindevorstände zur 
Uebernahme der Garnisonverwaltungs-Geschäfte in den Garnisonen wird nichts 
geändert. 
Berlin, den 31. Dezember 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegsminister. 
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.                         v. Roon. 

	        
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