Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

— 1338 — 
(Nr. 278.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrate 
 des Deutschen Zollvereins. Vom 8. Mai 1869. 
Auf Grund des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen 
 Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. 
sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrate des Deutschen Zollvereins ernannt 
worden, und zwar: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
außer den zum Bundesrate des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten: 
 
der Geheime Oberfinanzrat Henning; 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Freiherr 
 Pergler v. Perglas, 
der Staatsrat v. Weber, 
der Ministerialrat Berr; 
von einer Majestät dem Könige von Sachsen: 
der Staatsminister Freiherr v. Friesen, 
der Ministerialdirektor Dr. Weinlig, 
der Oberst v. Brandenstein, 
der Finanzrat Wahl; 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, geheime 
 Legationsrat Freiherr v. Spitzemberg, 
der Oberfinanzrat Riecke; 
von seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Freiherr 
 v. Türckheim, 
der Ministerialrat Eisenlohr; 
von seiner königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein: 
außer dem zum Bundesrate des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten: 
  
der Geheime Obersteuerrat Ewald;  
von seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Schwerin: 
außer dem zum Bundesrate des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten: 
 
der Staatsrat v. Müller; 
von
	        
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